Corona und Kirche
Auszug aus den Hinweisen für die Feier von Gottesdiensten im Bistum Hildesheim (Aktualisierung im Aufbau)
Verordnungen der jeweiligen Bundesländer sind maßgeblich
Die Verordnung von Niedersachsen und Bremen in ihren aktuell geltenden Fassung sind die maßgeblichen Vorgaben für die Planung und Durchführung von organisatorischen Maßnahmen und Veranstaltungen in den Pfarrgemeinden und Einrichtungen des Bistums Hildesheim.
Auszüge aus der niedersächsischen Corona-Verordnung. Aktuelle Verordnung
Niedersächsische Corona-Verordnung § 9 Religionsausübung
Abweichend von den §§ 5 und 6 sind Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 Abs. 1 und 2 getroffen werden. Die § 2 Abstandsgebot, § 3 Mund-Nasenbedeckung und § 5 Datenerhebung und Dokumentation müssen beachtet werden.
Niedersächsische Corona-Verordnung Hygienekonzept § 2 Abstandsgebot
Alle Personen müssen einen Sitzplatz einnehmen. Der Abstand zwischen den einzelnen Sitzplätzen muss mindestens 1,5 Meter betragen. In der Regel sind die Sitzplätze in den Bänken gekennzeichnet (Bild). Der Ordnungsdienst ist für die Einhaltung des Abstandsgebots verantwortlich und hat deshalb auch ein Weisungsrecht.
Kleingruppe (Stand 30.03.2021)
Wenn es der Belegungplan für die Bänke zulässt, können zurzeit alle Personen aus einem Haushalt und eine weiter Person aus einem anderen Haushalt als Kleingruppe zusammen bleiben.
Niedersächsische Corona-Verordnung Hygienekonzept § 3 Mund-Nasen-Bedeckung
Alle, die am Gottesdienst teilnehmen, tragen bereits vor dem Betreten der Kirche, während des Gottesdienstes und beim Verlassen der Kirche durchgehend eine medizinische Maske. Dazu zählen sowohl OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken sowie Einwegmasken mit den Kennzeichnungen KN95 und N95. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Für Kinder zwischen dem 6. und 15. Geburtstag reicht gemäß Verordnung eine Alltagsmaske. Bei der Ausübung eines liturgischen Dienstes (z. B. Lektor*in) kann sinnvollerweise darauf verzichtet werden.
Gemeindegesang
Vom Gemeindegesang im Gottesdienst muss zurzeit abgesehen werden. Möglich ist - bei ausreichendem Abstand (mindestens 2 m nach allen Seiten, mindestens 3 m zur Gemeinde) - der Gesang durch eine Schola von höchstens vier Personen.
Niedersächsische Corona-Verordnung Hygienekonzept § 5 Datenerhebung
Von allen Teilnehmern an diesem Gottesdienst müssen wir Name, Adresse und Telefonnummer aufschreiben. Die Kontaktdaten werden 21 Tage aufbewahrt und danach vernichtet.
Die Erfassung der Daten erfolgt im Eingangsbereich. Dabei kann es zu einer Warteschlange kommt. Auch in dieser Warteschlange muss die Mund-Nasen-Bedeckung angelegt werden und der Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden.
Sie würden es uns erleichtern, wenn Sie bereits vorher Name, Adresse und Telefonnummer auf einen Zettel schreiben und am Eingang der Kirche abgeben. Dadurch wird auch die Warteschlange vor der Kontaktabgabe verkürzt.
Zum Download Anmelde und Kontaktformular
Weitere Infos auf den Seiten des Bistums